Kennzeichnung von Eseln

Allgemein - für alle Pferdeartigen

Seit dem 01.07.2009 gilt die EU-Verordnung 504/2008, die die Kennzeichnungspflicht aller Equiden und somit auch unserer Esel regelt. Hier eine Zusammenfassung der Verordnung:

Alle Equiden – also auch Esel – über sechs Monate müssen einen Equidenpass besitzen.

 

Vor dem 01.07.2009

Equiden, die vor dem 01.07.2009 ordnungsgemäß identifiziert wurden, gelten auch weiterhin als identifiziert, auch wenn sie nicht gechipt wurden, sofern:

·         sie einen korrekten Pferdepass haben und

·      eine Lebensnummer (Universal Equine Life Number „UELN“) vergeben wurde. Eine Eintragung des Pferdepasses in die Datenbank ist allerdings erforderlich.

 

Equiden, die vor dem 01.07.2009 geboren und nicht bis 01.01.2010 ordnungsgemäß identifiziert wurden, kann kein regulärer Pferdepass, sondern lediglich ein Ersatzpass ausgestellt werden. Die Tiere sind damit unwiderruflich von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen. Ein nachträgliches Chippen der Tiere wird angeraten, ist aber nicht zwingend erforderlich.

 

Ebenso kann bei mangelnder Identifizierbarkeit z.B. wegen Verlust des Passes oder Nichtlesbarkeit des Chips ein Ersatzpass ausgestellt werden, was ebenfalls zu einem unwiderruflichen Ausschluss des Tieres von der Lebensmittelgewinnung führt.

 

Nach dem 30.06.2009

 

Equiden, die nach dem 30.06.2009 geboren werden sowie alle Equiden, die bis 01.07.2009 nicht korrekt identifiziert wurden, müssen identifiziert und gechipt werden.

Fohlen müssen vor dem 31.12. des Geburtsjahres oder innerhalb von 6 Monaten einen Pass bekommen (je nachdem welche Frist später abläuft).

 

Was passiert mit dem Equidenpass nach Ableben des Equiden?

Im Falle des Ablebens eines Equiden ist der Besitzer verpflichtet, den Pferdepass innerhalb von 7 Tagen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum ungültig Stellen vorzulegen. In der Praxis holt die Tierkörperverwertung den Kadaver ab und erstattet der zuständigen Landesregierungsbehörde darüber Bericht. Diese Behörde übermittelt dann die Liste der Besitzer der verstorbenen Equiden an die Bezirksverwaltungsbehörden, die dann aktiv den Pass einfordern, wenn er noch nicht vorgelegt wurde. Ist ein solcher nicht vorhanden, kann es teuer werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu 4.360 €. Und wie bei allen Gesetzesübertretungen - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! In früheren Jahren wurden säumige Pferdebesitzer oft nur verwarnt. Seit geraumer Zeit strafen die Behörden.

 

Pferdekennzeichnung.pdf
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Für unsere Mitglieder

4 einfache Schritte wie Ihr Esel zu einem Equidenpass kommt:

 

1)   Sie benötigen ein Pferdepass Antragsformular. Dieses bekommen Sie beim Zuchtverband Stadl Paura (Kontakt siehe weiter unten), einfach anrufen oder E-Mail schreiben. Das Formular muss per Post an Sie verschickt werden und kann leider nicht online bezogen werden weil jedes Formular eine eigene Kennnummer trägt.

 

2)  Das Antragsformular von einem Veterinär Ihrer Wahl ausfüllen und unterschreiben lassen.

 

3)  Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular per Post an den Zuchtverband Stadl Paura schicken, Stallamtsweg 1, A-4651 Stadl-Paura mit dem Verweis (evtl. einem kurzen Begleitbrief), dass Sie Mitglied im Verein zur Erhaltung der Weißen Barockesel sind.

 

4)    Auf Equidenpass und Rechnung warten.

 

Zuchtverband Stadl Paura

Stallamtsweg 1

A-4651 Stadl-Paura

+43/(0)7245/21700-11

pferde-zv-ooe@lk-ooe.at